Allgemeine Einkaufs-, Fertigungs- und Planungsleistungsbedingungen (AGB) der Temme // Obermeier GmbH (T//O genannt)

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten oder Käufers/Auftraggebers/Bestellers erkennt die T//O nicht an.

1.2 Sämtliche Angebote von T//O sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Gegenzeichnung durch T//O zustande. Das Zustandekommen eines Vertrages mittels kauf­männischen Bestätigungsschreibens wird insoweit ausgeschlossen.

1.3Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen, die zwischen T//O und dem Lieferanten oder Auftraggeber getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen, insbesondere auch Änderungen und Ergänzungen der AGB von T//O - einschließlich dieser Schriftformklausel -sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit  der schriftlichen Bestätigung seitens T//O.

1.4 Diese AGB von T//O gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2 Angebot – Angebotsunterlagen

Für den Fall der Bestellung durch T//O beim Lieferanten gelten ausschließlich die AGB von T//O; gegenteilige AGB des Lieferanten werden zurückgewiesen und gelten als nicht vereinbart. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbind­lich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich T//O Eigentums - und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von T//O nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von T//O zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind diese Unterlagen T//O unauf­gefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung verzollt auf Kosten des Lieferanten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, einschließlich Verpackung ein.

3.2 Rechnungen können von T//O nur bearbeitet werden, wenn diese

  • entsprechend den Vorgaben in den Vertragsunterlagen bzw. der Bestellung von T//O 
  • die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Projektnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehender Verzögerungen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat.

3.3 T//O bezahlt seine Eingangsrechnungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 30 Tage nach Rechnungs­zugang. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich unter Vor­behalt der Rechnungsprüfung und stellt kein Anerkennt­nis in Höhe der bezahlten Forderung dar.

3.4 T//O ist berechtigt, bei Subunternehmern und Lieferanten 3% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen einzu­behalten, wenn hierzu keine gesonderte Regelung im Vertragsverhältnis getroffen ist. Rechnungsstellung erfolgt nach vollständiger Lieferung und Leistungserbringung im Original (postalisch).

3.5 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen T//O nach Maßgabe der Gesetze zu. Der Besteller kann T//O gegen­über nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen aufrechnen oder sein Zurück­behaltungsrecht ausüben.

 

4 Lieferzeit – Höhere Gewalt

4.1 Die in der Bestellung von T//O angegebene Lieferzeit ist bindend.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, T//O unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die verein­barte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzugs stehen T//O die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere kann T//O nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt T//O Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, T//O nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung  oder Leistung ist kein Verzicht auf die T//O hierdurch ent­standenen Ansprüche.

4.4 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen T//O – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Ver­trag zurückzutreten, soweit sie nicht von lediglich unerheblicher Dauer sind. Rechte gegen T//O aus der Ausübung dieses Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen.

 

5 Gefahrenübergang - Dokumente

5.1 Der Lieferant trägt die Gefahr des auch zufälligen Untergangs bis zur Abnahme der Ware durch T//O oder einen Beauf­tragten von T//O am vertraglich vereinbarten Leistungsort. Sollte ein Leistungsort nicht vereinbart sein, ist Leistungsort der Sitz von T//O.

5.2 T//O kann die Entgegennahme der Ware verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige außerhalb der Sphäre von T//O liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfen, die Entgegennahme der Ware zeitweilig unmöglich machen. In einem solchen Fall hat der Lieferant die Ware auf seine Kosten und Gefahr einzulagern. T//O wird dem Lieferanten das Vorliegen der die Entgegen­nahme der Leistung hindernden Umstände unverzüglich anzeigen.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestell- bzw. Projektnummer von T//O anzugeben; unterlässt er dies, so sind die daraus resultierenden Verzögerungen von T//O nicht zu vertreten. Der Lieferant ist verpflichtet, Kopien von sämtlichen von ihm angefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen an T//O zu überlassen.

6 Qualitätskontrolle, Mängelansprüche und Rückgriff

6.1 Der Lieferant garantiert die Ware in handelsüblicher Güte und unter Beachtung des neuesten Standes der Technik und, soweit DIN, VDE, VDI oder ähnliche Normierungen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Ist der Stand der Technik höher als die vorgenannten Normierungen, ist dieser geschuldet. Der Lieferant wird vor Lieferung der Ware an T//O eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchführen und alle zur Erfüllung dieser Pflichten getroffenen Maßnahmen hinreichend dokumentieren. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Dokumente 12 Jahre lang aufzubewahren und T//O jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

6.2 T//O ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und bei vorhandenen Mängeln diese beim Lieferanten  zu rügen. Versteckte Mängel sind binnen angemessener Frist nach Entdeckung beim Lieferanten zu rügen.

6.3 Die gesetzlichen Bestimmungen nach deutschem  Recht zu Sach- und Rechtsmängeln  finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

6.4 T//O steht grundsätzlich das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen.

6.5 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach Aufforderung von T//O zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht T//O in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vor­zunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

6.6 Sachmängelansprüche verjähren in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Die Verjährungs­frist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstandes an den vertraglich vereinbarten Leistungsort.

6.7 Bei Rechtsmängeln stellt der Lieferant T//O außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist  von 10 Jahren nach Ablieferung der Ware an den vertrag­lich vereinbarten Leistungsort.

6.8 Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte  oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen,  in dem der Lieferant die Ansprüche von T//O auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

6.9 Entstehen T//O infolge der Lieferung mangelhafter Ware Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

6.10 Nimmt T//O von T//O hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit der vom Lieferanten gelieferten Ware vom  Endkunden zurück oder wurde deswegen T//O gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde T//O in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, ist T//O  berechtigt, vom Lieferanten in gleicher Höhe Ersatz zu verlangen, wobei es für die Mängelrechte von T//O einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf. T//O wird für den Fall des Ersatzverlangens vom Lieferanten dem Lieferanten sämtliche Einwendungen und Gegenrechte von T//O gegen den Endkunden bis zum Wert der Höhe des Ersatzverlangens abtreten.

6.11 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen, tritt in vor­stehender Regelung die Verjährung frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem T//O die von ihren Endkunden gegen sie gerichteten Ansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.

6.12 Zeigt sich bei Lieferungen an T//O innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

 

7 Produkthaftung – Freistellung – Gewährleistung – Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Für den Fall, dass T//O aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Lieferant verpflichtet, T//O von sämtlichen Ansprüchen frei zu stellen, soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware verursacht worden ist. Sofern die Schadensursache im Verantwortungs- und Sphären-bereich des Lieferanten liegt, wird bis zum Beweis des Gegenteil durch den Lieferanten vermutet, dass der Mangel oder der Schaden durch Verschulden des Lieferanten verursacht wurde.

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle aufgrund Produkthaftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von T//O durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird T//O den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellung­nahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungs­summe von 5 Millionen € pro Personen- / Sachschaden zu unterhalten; stehen T//O weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

7.4 Für Entwicklungsmuster, Prototypen oder Vorserienlieferungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Weiterhin ist die Gewährleistung aus­geschlossen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf ein Verschulden von T//O zurückzuführen sind.

 

8 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge - Geheimhaltung

8.1 Sofern T//O Teile beim Lieferanten oder Auftraggeber beistellt, behält sich T//O hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten oder Auf­traggeber werden für T//O vorgenommen.

Wird die Vorbehaltsware von T//O mit anderen, T//O nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt T//O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache von T//O (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

8.2 Wird die von T//O beigestellte Sache mit anderen, T//O nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt T//O das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten oder Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant oder Auftraggeber T//O anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant oder Auftraggeber verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für T//O.

8.3 An beigestellten Werkzeugen behält sich T//O das Eigentum vor. Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von T//O bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, die T//O gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant oder Auftraggeber T//O schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; T//O nimmt die Abtretung hier mit an. Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, an den Werkzeugen von T//O etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er T//O sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

8.4  Der Lieferant oder Auftraggeber ist verpflichtet, alle seitens T//O erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen, insbesondere zu Produktions-, Montage- und Fertigungsabläufen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von T//O offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch  nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

 

9 Lieferantenhaftung nach dem Elektrogesetz

Sämtliche an T//O vom Lieferanten oder Auftraggeber gelieferten Waren entsprechen in jeder Form den Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten ("ElektroG") in der jeweils gültigen Fassung und enthalten keine Stoffe in Konzentrationen oder Anwendungen, deren Inverkehrbringen nach dem ElektroG in der jeweils gültigen Fassung verboten ist. Der Lieferant oder Auftraggeber verpflichtet sich, T//O Änderungen in Konzentration oder Anwendung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Lieferant oder Auftraggeber stellt T//O im Fall eines Verstoßes gegen die vorstehenden Bestimmungen von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte frei. Von dieser Freistellung umfasst sind auch Inanspruchnahmen von T//O infolge der Verwirkung von Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen.

 

10 Schutz Dritter

Bei Sonderanfertigungen nach Wünschen oder Vor­lagen des Auftraggebers, haftet dieser dafür dass

  • durch von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und
  • durch die Ausführung keine Urheberrechte, gewerb­liche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

Werden gegen T//O Ansprüche wegen Verletzung derartiger Rechte geltend gemacht, hat der Auftraggeber T//O insoweit freizustellen und auf Verlangen von T//O angemessene Sicherheit zu leisten.

 

11 Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Geschäftssitz von T//O. T//O ist jedoch berechtigt, den Lieferanten nach Wahl von T//O am Gericht des Sitzes des Lieferanten/Auftraggebers oder der Niederlassung des Lieferanten/Auftraggebers oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechtes sind ausgeschlossen.

 

12 Teilunwirksamkeit

Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.

 

Temme // Obermeier GmbH, Stand: Mai 2017