ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN (ZVB)
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
Temme // Obermeier GMBH (T//O genannt)
0. Vorbemerkungen, Vertragsunterlagen
0.1 Diese ZVB gelten als ergänzender Vertragsbestandteil des Nachunternehmervertrages mit der Firma T//O.
0.2 Auftraggeber (nachfolgend: AG) im Sinne dieser ZVB ist die Firma T//O als Haupt- oder Generalunternehmer.
0.3 Auftragnehmer (nachfolgend: AN) ist das Unternehmen, das sich bei der AG um die Ausführung von Werksleistungen als Nachunternehmer bewirbt.
0.4 Bestandsteile des Werkvertrages sind, soweit nicht vorrangig im Verhandlungsprotokoll oder NU-Vertrag anders vereinbart, in nachstehender Reihen- und zugleich Rangfolge:
- der Nachunternehmervertrag
- die erstellten Verhandlungsprotokolle, bei Widersprüchen hiervon das jeweils später erstellte vorrangig
- diese Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB)
- die Leistungsbeschreibung des AG (einschließlich der diesem zugrunde liegenden Pläne, Zeichnungen, Muster, Gutachten, Baubeschreibungen und sonstigen Erläuterungen der Bauaufgabe
- Vertragsbedingungen und Ausschreibungsunterlagen des Bauherrn (mit Baugenehmigungsunterlagen)
- die Vergabe- und Vertragsordnung (VOB, Teil B und C), in der zur Zeit des Vertragsschlusses gültigen Fassung
- das Werkvertragsrecht des BGB
0.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Zusätzliche Vertragsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn sie dem Angebot des AN beigefügt waren oder im Angebot des AN hierauf Bezug genommen wird.
0.6 Alle Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
0.7 Sollten einzelne Bestimmungen oder Bestandsteile des Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
0.8 Überschriften und Bezeichnungen der Vertragsunterlagen dienen der Orientierung und nicht der Auslegung. Bloße Ergänzungen oder Konkretisierungen vorrangiger Vertragsunterlagen stellen keinen Widerspruch dar. Soweit sich herausstellt, dass gleichrangige Vertragsbestandteile widersprüchlich sind, gilt als vereinbart, dass derjenige Vertragsbestandteil, welcher die Bauaufgabe individueller und detaillierter beschreibt, vorrangige gelten soll; bei (auch teilweise) funktional festgelegter Bauaufgabe gilt jedoch stets die Einreichung des vollständigen funktionalen Leistungsziels als innerhalb eines vorbeschriebenen Rangkonflikts vorrangig.
0.9 Seitens des AG sind nur dessen dem AN schriftlich benannte Bauleiter oder sonstige schriftliche bevollmächtigte Personen zur Abgabe für den AG bindender Erklärungen berechtigt; Erklärungen, Anerkenntnisse o. ä. anderer Personen sind nicht im Namen und mit Bindung des AG abgegeben.
0.10 Die Vertragssprache ist Deutsch. Alle, insbesondere rechtserhebliche Erklärungen, sind daher in deutscher Sprache abzugeben.
1. Leistungsumfang
1.1 Der AN hat sich vor Angebotsabgabe über alle Leistungen und sonstigen Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung stehen, zu informieren.
Auf im Rahmen einer vollständigen, und sorgfältigen Angebotskalkulation erkennbare Unklarheiten der Leistungsbeschreibung hat der AN unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
Der AN hat den AG darauf hinzuweisen, soweit Bestandsteile eines Angebots von der seitens des AG vorgegebenen Leistungsbeschreibung abweichen; anderenfalls kann der AG von einer Übereinstimmung des Angebots des AN mit der AG-seitigen Leistungsbeschreibung, den gültigen technischen Regelwerken und dem Stand der Technik ausgehen. Nebenangebote sind als solche ausdrücklich auf gesonderter Anlage zum Angebot zu kennzeichnen.
1.2 Vor Angebotsabgabe hat sich der AN über Lage und Beschaffenheit der Baustelle, ihre Zugänglichkeit und über alle sonstigen üblicherweise für die Preisfindung und Baudurchführung wichtigen Tatsachen durch Besichtigung und Erkundigung sowie die Einsichtnahme in die Zeichnungsunterlagen zu informieren. In dem AN genannte ergänzende Planungs- oder Genehmigungsunterlagen, auch soweit sie nicht Vertragsbestandteil werden, ist zum Zwecke umfassender Information Einblick zu nehmen.
1.3 Der AN hat sich vor Durchführung von Erdarbeiten durch Erkundigungen bei Versorgungsträgern und Grundstückseigentümern, Einsichtnahme in geeignete Unterlagen und Durchführung von Such-Schachtungen über Vorhandensein und Lage möglicher Leitungen und Rohrverbindungen zu unterrichten; das Vorhandensein übergebener Spartenpläne entbindet ihn nicht von diesen Sorgfaltsanforderungen, wenn nicht der AG ihm ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich bestätigt.
Bei Auftreten von Schäden infolge Missachtung dieser Verpflichtungen stellt der AN den AG von der Haftung gegenüber dem Geschädigten frei.
2. Vergütung
2.1 Während der Bauzeit durch Lohn- und Preiserhöhungen eintretende Kostensteigerungen werden vom AG nicht vergütet. Einheitspreise behalten auch dann ihre Gültigkeit, wenn Massenänderungen im Sinne von § 2 Nr. 3 VOB/B eintreten.
2.2 Bei der Preiskalkulation hat der AN sämtliche zur Erbringung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs erforderlichen Leistungen, insbesondere auch Nebenleistungen gemäß DIN 18299 ff., zu berücksichtigen.
Der AN kann für Leistungen, die im Gesamtumfang der vertraglich beschriebenen Leistung enthalten sind oder aus vom AN nicht ordnungsgemäß erbrachten vertraglichen Nebenpflichten herrühren, keine zusätzliche Vergütung beanspruchen.
2.3 Der AN hat bereits vor Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen hierfür Nachtragsforderungen mit Nachweis beim AG schriftlich anzumelden; versäumt er dies, kann der AG Nachtragsvergütung, vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung, unter Berücksichtigung der VOB nach billigem Ermessen festlegen.
2.4 Der AN hat zur einvernehmlichen Festlegung evtl. späterer Mehrvergütungsansprüche aus geänderten oder zusätzlichen Leistungen mit dem Angebot seine Angebotskalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim AG zu hinterlegen. Versäumt er dies, hat er die Kalkulation später nachzuliefern und deren Authentizität zu beweisen.
Der AG ist berechtigt, zur VOB-konformen Festlegung neuer Preise der im Falle sonstiger Vergütungsstreitigkeiten Einblick in die ihm vorzulegende Angebotskalkulation zu nehmen; der AN hat hierbei ein Recht auf Anwesenheit. Stellt sich die Kalkulation als unvollständig oder nicht plausibel heraus, hat der AN diese zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
3. Ausführungsunterlagen:
3.1 Der AN hat bei Abgabe des Angebots die Ausführungsunterlagen fachkundig und zuverlässig zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehenden Arbeiten oder Anschlussgewerken. Bedenken gegen die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Art der Ausführung, gegen vorgesehene Werkstoffe oder Vorarbeiten Dritter hat er dem AG schriftlich und unter Angabe von Gründen spätestens mit Angebotsabgabe mitzuteilen.
3.2 Sämtliche Maße sind vom AN am Bau zu überprüfen. Erforderliche Vermessungsarbeiten sind vom AN eigenverantwortlich durchzuführen. Gegebenenfalls vom AG oder dritter Seite vorgenommene Maß- und Höhenangaben sind vom AN vor Leistungsdurchführung nochmals zu prüfen.
3.3 Für die vom AN eingereichten Unterlagen übernimmt der AG trotz eventueller Freigabe keine Verantwortung oder Haftung.
3.4 Veröffentlichungen über die erbrachte Bauleistung durch den AN sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Sofern hiervon Urheberrechte des AN betroffen sind, darf der AG eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung nicht aus billigen Gründen verweigern.
3.5 Zur Ausführung seiner Arbeiten etwa erforderliche Ausführungszeichnungen und Anweisungen, die nach den vertraglichen Vereinbarungen vom AG beizustellen sind, hat der AN im Hinblick auf den Baufortschritt rechtzeitig, spätestens vier Wochen vor Erforderlichkeit, anzufordern. Soweit der AN Planungsleistungen erbringt, darf mit der entsprechenden Ausführung erst nach Freigabe der vorgelegten Planung durch den AG begonnen werden.
4. Ausführungen
4.1 Der AN hat vor Ausführung die vorgesehene Art der Ausführung fachkundig und zuverlässig technisch zu prüfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich seiner Leistung vorangehender Arbeiten und hinsichtlich der bei Leistungserbringung bereits absehbaren Ausführung der Anschlussgewerke. Bei fachkundiger Beurteilung sich ergebende Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen vorgesehene Werkstoffe hat dem AG schriftlich und unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4.2 Auf Verlagen des AG hat der AN vor Beginn der Ausführungen dem AG Proben und Muster von Baustoffen oder Bauteilen in zumutbarem Umfang auf seine Kosten zu beschaffen oder auszuführen und an dem vom AG bestimmten Ort bereitzustellen.
Soweit vertraglich bestimmte Eigenschaften, Marken oder die Einhaltung bestimmter technischer Spezifikationen vereinbart sind, sichert der AN deren Einhaltung verbindlich zu.
4.3 Der AN hat bei Herstellung von Leistungen, für die eine Einweisung des späteren Nutzers Voraussetzung der Gebrauchsfähigkeit ist, die umfassende Einweisung des AG oder des späteren Nutzers mitsamt ggf. hierzu erforderlicher Unterlagen bis zum Zeitpunkt der Abnahme sicherzustellen; hierfür anfallende Aufwendungen sind vom AN in seinen Angebotspreis einzureichen.
4.4 Der AN verpflichtet sich, von allen Baustoffen und Bauteilen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einem Güteschutz unterliegen, für die Ausführung des Werkes nur solche zu verwenden, die mit entsprechendem Gütezeichen versehen sind. Baustoffe und Bauteile, deren Herstellerfirma das Gütezeichen nicht führen, dürfen nur verwendet werden, wenn der AG ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung wird grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass die Herstellerfirma mit einer staatlichen Prüfanstalt einen ständigen Überwachungsvertrag abgeschlossen hat. Der AG kann einen entsprechenden Nachweis vom AN verlangen.
4.5 Der AN sichert zu, dass die von ihm bei Leistungserbringung verwendeten Produkte zum Zeitpunkt der Abnahme seiner Leistung nicht als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend gelten. Soweit in Fachkreisen hierüber Streit besteht, hat der AN den AG hierauf schriftlich hinzuweisen.
4.6 Der AN gewährleistet, dass die von ihm ausgeführte Leistung nicht gegen Gesetze, Verordnungen oder sonstige behördliche Anordnungen und Festsetzungen verstößt. Er gewährleistet weiter, dass seine Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter beeinträchtigt und stellt den AG von einer möglichen Inanspruchnahme hieraus frei.
4.7 Nach dem neuesten Stand der Technik vermeidbare Lärm-, Staub- oder Geruchsbelästigungen und sonstige Störungen des öffentlichen Verkehrs oder Dritter sind durch geeignete Maßnahme zu verhindern. Hierfür anfallende Kosten trägt der AN. Alle im Zusammenhang mit seiner Leistung erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der AN zu treffen und sicherzustellen, dass die Sicherheitsmaßnahmen während seiner gesamten Leistungserbringung aufrechterhalten bleiben. Von aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung herrührenden Ansprüchen Dritter hat der AN den AG freizustellen.
4.8 Der AN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Baustelle, soweit seine Leistungen betroffen sind. Er hat ständig, zumindest jedoch einmal wöchentlich, den durch seine Leistungen entstandenen Schutt und Schmutz zu beseitigen und nach Beendigung der Vertragsleistungen die Baustelle in einem ordnungsgemäß geräumten Zustand zu hinterlassen. Kommt er dieser Pflicht trotz Nachfristsetzung nicht nach, kann der AG auch ohne weitere Androhung von Ersatzvornahmemaßnahmen diese Arbeiten selbst oder durch Dritte durchführen.
4.9 Bei eventueller Inanspruchnahme öffentlicher oder privater Straßen einschließlich Gehwege sind Beschädigungen und Verschmutzungen zu vermeiden bzw. unverzüglich zu beseitigen. Dem AN obliegt die strikte Einhaltung der Verkehrssicherheit. Bei Verstößen hiergegen hat der AN den AG von Ansprüchen Dritter freizustellen.
4.10 Behördliche Auflagen sind vom AN zu befolgen; im Leistungs- bzw. Verantwortungsbereich des AN erforderliche Genehmigungen etc. sind durch den AN zu beschaffen bzw. zu veranlassen.
4.11 Baustrom, Bauwasser sowie sanitäre Einrichtungen werden dem AN vom AG gegen Vergütung zur Verfügung gestellt, soweit nicht anders geregelt; hieran hat sich der AN kostenmäßig prozentual zu beteiligen. Der AN muss damit rechnen, dass er seine bei Leistungsbeginn durch den AG zugewiesenen Lager- und Arbeitsplätze während des Baufortschritts ablaufbedingt umlagern muss. Ein hierfür erforderlicher Aufwand ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten, soweit er dem AG zumutbar ist oder mit ihm bereits bei Angebotsabgabe gerechnet werden konnte.
4.12 Der AN hat ein förmliches Bautagebuch zu führen, in dem alle erheblichen Ereignisse und bauüblichen Angaben enthalten sein müssen; er hat dies dem AG auf Anfrage vorzulegen bzw. hieraus Kopien zur Verfügung zu stellen.
4.13 Der AN hat vor Arbeitsaufnahme einen verantwortlichen Fachbauleiter zu benennen, welcher für den Leistungsbereich des AN auch Fachbauleiter im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung ist. Im Übrigen hat der AN einen für die Baustelle verantwortlichen Vertreter zu benennen, der zur Abgabe wie zur Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen vertretungsberechtigt und mit ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen ausgestattet ist. Der AN ist zu direkten Verhandlungen oder Vereinbarungen mit dem Bauherren oder anderen am Bau betreffenden Dritten hinsichtlich der vertraglichen Leistungen weder befugt noch bevollmächtigt.
4.14 Soweit die Art der Ausführung vor Ausführung oder im Verlauf der Bauausführung Nebenangeboten oder sonstigen technischen Sondervorschlägen des AN angepasst wird, trägt der AN hierfür das uneingeschränkte Realisierungsrisiko im Rahmen der vereinbaren Bauaufgabe. Hierfür erforderliche Zusatzleistungen, insbesondere auch im Bereich der Planung und der Statik, hat er auf seine Kosten zu erbringen.
4.15 Der AN ist nicht berechtigt, für seine Leistungen Nachunternehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG einzusetzen; er hat ohne vorherige anderweitige, schriftliche Vereinbarung vielmehr die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen.
4.16 Verstößt der AN schuldhaft gegen die Selbstausführungspflicht gem. vorstehender Ziffer, wird für jeden Fall der unberechtigten Weitervergabe von Leistungsteilen an Nachunternehmer eine Vertragsstrafe von 2,5 % der Bruttoabrechnungssumme fällig, es sei denn, der Verstoß betraf nur einen unwesentlichen Teil des Leistungsumfangs des AN. Dasselbe gilt jeweils für jeden vom AN verschuldeten Verstoß gegen gesetzliche Verbotsnormen zur illegalen Beschäftigung von Arbeitskräften sowie für den Fall der Beteiligung des AN an Preisabsprachen hinsichtlich der vertraglichen Bauleistung.
5. Ausführungsfristen
5.1 Der AN verpflichtet sich, rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme sowie auch daran anschließend im gesamten Bauverlauf in Koordination mit dem AG einen möglichst reibungslosen Arbeitsablauf der Gesamtbaustelle zu gewährleisten.
5.2 Falls sich vereinbarte Termine verschieben, werden sich die Vertragsparteien hierüber unverzüglich gegenseitige unterrichten. Ist die Terminverschiebung ausschließlich aus bauseits zu vertretenden Gründen notwendig geworden, sind mit dem AN neue verbindliche Vertragsfristen zu vereinbaren. Sofern die ursprünglichen, nun verschobenen Fristen vertragsstrafenbewehrt waren, gilt dies gleichermaßen für die neu vereinbarten Vertragstermine, ohne dass eine diesbezügliche weitere Vereinbarung notwendig wäre.
5.3 Kann der AN aus wirtschaftlichen Gründen, wegen Arbeitskräfte- oder Materialmangels die Arbeiten nicht vertragsgerecht weiterführen oder ist die fristgerechte Fertigstellung aus diesen Gründen objektiv gefährdet, so ist der AG auch ohne Teilkündigung berechtigt, solche Teilleistungen selbst auszuführen oder durch Dritte auszuführen zu lassen, bei denen Verzögerungen bestehen. Dem AN stehen für solchermaßen entzogene Leistungsteile keine Vergütungs- oder Schadenersatzansprüche zu.
Über den Umfang solcher entzogener Leistungen hat der AG den AN zu unterreichten.
6. Behinderung und Unterbrechung der Ausführung
6.1 Der AN kann aus Verzögerungsereignissen, die auf von ihm geschuldete, jedoch unterlassene oder verspätete Mitwirkungshandlungen (wie z. B. Geltendmachung fachlicher Bedenken, rechtzeitige Planabrufe etc.) zurückzuführen sind, keine zeitlichen oder wirtschaftlichen Ansprüche geltend zu machen.
6.2 Der AN hat seine Arbeit so zu planen, koordinieren und durchzuführen, dass andere Baubeteiligte von ihm nicht behindert, geschädigt oder in ihrer Leistungsausführung mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Soweit durch den AN zu vertretende Mängel oder von ihm zu vertretender Zeitverzug andere am Bau beteiligte Unternehmen behindert oder geschädigt werden, hat der AN die hierfür anfallenden Kosten zu tragen und den AG in diesem Umfang freizustellen.
6.3 Behinderungsanzeigen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Sie haben den Grund der Behinderung, deren Umfang und voraussichtliche Dauer zu enthalten.
7. Gefahrtragung
Die Gefahrtragung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 644 BGB). Der AN hat die ihm vom AG beigestellte Geräte und Baustoffe zuverlässig gegen Diebstahl und Beschädigung zu schützen und ggf. zu versichern; im Bedarfsfall hat er dies nachzuweisen.
8. Kündigung durch den AG; Insolvenz des AN
8.1 Hat der AG den AN vor Abnahme mit angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung vergeblich zur Beseitigung eines Mangels oder beschleunigter Ausführung aufgefordert, so ist der AG ausdrücklich berechtigt, den Vertrag hinsichtlich der in Rede stehenden Teilleistung zu kündigen, auch wenn es sich nicht um abgeschlossene Leistungen im Sinne von §§ 8 Nr. 3 Abs. 1 bzw. 12 Nr. 2 VOB/B handelt.
8.2 § 8 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B wird abbedungen.
8.2.1 Der AN tritt bereits jetzt für den Fall der Beantragung, Einleitung oder Abweisung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen alle Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten, die an ihn Waren für das im vorliegenden NU-Vertrag genannte BV des AG geliefert haben, an den AG ab und verpflichtet sich zur Übergabe aller zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen an den AG; soweit der AG hierdurch seine Gewährleistungsansprüche durchsetzen kann, stellt er den AN von der Gewährleistung frei. Der AN wird vor Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen von der vereinbarten Abtretung keinen Gebrauch machen und auch diese nicht offen legen.
8.3 Verstöße des AN gegen Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Schwarzarbeitergesetzes oder anderer Vorschriften des illegale Beschäftigung berechtigten den AG zur sofortigen außerordentlichen Kündigung; das gleiche gilt bei Vorliegen eines objektiv begründeten Verdachts der Ermittlungsbehörden auf solche Verstöße. Bei Verstößen seiner Nachunternehmer hat der AN unverzüglich für Abhilfe zu sorgen und dies dem AG nachzuweisen. Ungeachtet dessen ist der AN für die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften selbst verantwortlich und der AG zu einer Überwachung des AN oder seiner Nachunternehmer nicht verpflichtet.
9. Kündigung durch den AN; Leistungsverweigerung
9.1 Für die Kündigung durch den AN gilt § 9 VOB/B.
9.2 Der AN ist jedoch bei Vergütungsstreitigkeiten zur Arbeitseinstellung oder Kündigung nicht berechtigt, soweit die strittige Vergütungshöhe nicht einen (gemessen an der Gesamtleistung) unwesentlichen Teil überschreitet oder der AG in der geforderten Höhe Sicherheit leisten. Die terminlichen und wirtschaftlichen Schadensauswirkungen einer unzulässigen (oder auf letztendlich tatsächlich nicht bestehende Vergütungsansprüche gestützten) Leistungsverweigerung oder Kündigung trägt ohne Einschränkung der AN.
10. Haftung der Vertragsparteien
10.1 Der AN hat seine Arbeiten in vollem Umfang, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitsschutzerfordernisse seiner Arbeitnehmer und evtl. Nachunternehmer sowie der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für seinen Leistungsbereich, eigenverantwortlich durchzuführen. Bei in seinem Leistungs- oder Verantwortungsbereich eingetretenen Schadensfällen hat der AN den AG von Haftungsansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
10.2 Der AN ist insbesondere auch verantwortlich für die umfassende Einhaltung aller arbeitsverwaltungsrechtlichen, gewerberechtlichen, ausländerrechtlichen und steuerrechtlichen etc. Verpflichtungen sowie aller tarifrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes hinsichtlich der von ihm eingesetzte Arbeitnehmer und evtl. Nachunternehmer. Der AN hat den AG auf Anforderung von aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen herrührenden Ansprüchen von Arbeitnehmern oder betroffenen Institutionen unverzüglich freizustellen.
10.3 Der AN hat den AG auf Verlangen eine nach Deckungsumfang und Deckungshöhe ausreichende Feuer- und Haftpflichtversicherung (mit Deckung auch für evtl. Wasser- und Umweltschäden) während der gesamten Bauzeit nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis trotz Anforderung nicht, ist der AG berechtigt, einen Teil der Vergütung bis höchstens zum Erreichen der vereinbarten Mindestdeckungssummen einzubehalten, bis ihm das Bestehen der Versicherung nachgewiesen wird.
Der AN tritt mit Vertragsabschluss alle aus dem o. g. Verträgen gegen seinen Versicherer bestehenden Ansprüche in dem Umfang an den AG ab, in dem Ansprüche aus Schadensfällen bei diesem Vertrag zugrundeliegenden Bauwerk in Frage stehen.
11. Vertragsstrafe
11.1 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden.
11.2 Soweit Vertragstermine oder Vertragsfristen verschoben oder neu vereinbart werden, gilt eine vereinbarte Vertragsstrafe unverändert auch für die neuen Termine, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf.
11.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine.
11.4 Tage, die für die Überschreitung von Zwischenfristen bei der Vertragsstrafe in Ansatz gebracht wurden, werden bei Überschreitung von weiteren Zwischenterminen nicht nochmals berücksichtigt; ergibt sich auch eine Überschreitung des Endtermins und eine hieraus resultierende Vertragsstrafe, wird der AG nur entweder für die Überschreitung der Zwischenfristen oder für die Überschreitung des Endtermins die vereinbarte Vertragsstrafe verlangen (nur den höheren der beiden errechneten Beträge).
12. Abnahme
12.1 Es findet stets eine förmliche Abnahme statt. Über ihr Ergebnis ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
12.2 Die Abnahme soll grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtabnahme des Bauwerkes stattfinden.
12.3 Bei (zwischen AN und AG entsprechend zu vereinbarender) ausnahmsweise gesonderter Abnahme der Leistung des AN erfolgt die Abnahme spätestens sechs Wochen nach ordnungsgemäßer Fertigstellung der Leistungen des AN und entsprechender Beantragung der Abnahme durch den AN.
12.4 Die Abnahme ist zwei Wochen vorher schriftlich zu beantragen. Vor Abnahme hat der AN seine Leistungen umfassend auf Vollständigkeit und Freiheit von wesentlichen Mängeln zu überprüfen. Eine erhebliche Menge unwesentlicher Mängel steht dem Vorliegen eines wesentlichen Mangels gleich. Optische Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung, wenn das Erscheinungsbild des betroffenen Leistungsteils mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
12.5 Wird im Rahmen einer Abnahmebegehung die Abnahme berechtigt verweigert, hat der AN sämtliche für die erfolgslose Abnahmebegehung entstandenen Kosten des AG sowie Dritter (Vertreter des AG, Sachverständige, Behörden etc.) zu tragen.
12.6 Während der Bauzeit evtl. stattfindende Qualitätsprüfungen, Werks- und Baustellenbegehungen sowie Mängelrügen oder –protokolle haben keinerlei Abnahmewirkung.
12.7 Der AN hat keinen Anspruch auf Durchführung von rechtsgeschäftlichen Teilabnahmen.
12.8 Der AN trägt bis zur Abnahme die erforderlichen Wartungs- und Betriebsaufwendungen für bereits erstellte Anlagen(teile).
13. Mängelansprüche (Gewährleistung)
13.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der vom AN erbrachten Leistungen durch den AG.
13.2 Für bei der Abnahme vorbehaltene Mängel beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung.
13.3 Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Regelung im Nachunternehmervertrag. Ist dort keine Vereinbarung getroffen, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und sechs Wochen, jedoch hiervon abweichend für Mängel an Dacharbeiten und Bauwerksabdichtungsarbeiten zehn Jahre und sechs Wochen.
14. Abrechnung
14.1 Die Rechnungen sind beim AG zweifach (ein Original + eine Kopie) einzureichen. Die Übermittlung per Telefax gilt nicht als Rechnungseingang oder Rechnungszustellung. Alle Rechnungen sind in EDV- oder maschinengeschriebener Form und vorab zur formellen Rechnungsprüfung vorzulegen.
14.2 Die Rechnungsstellung hat an den unter AG im Nachunternehmervertrag genannten Sitz, unter konkreter Angabe der Firmierung der Adressatin zu erfolgen. Die Versandadresse kann im Nachunternehmervertrag abweichend vereinbart werden. Die Rechnung bzw. eventueller Schriftverkehr hat darüber hinaus stets das betroffene Bauvorhaben, die Vertragsnummer sowie die Kostenstelle und das Sachkonto zu enthalten. Zahlungsverzögerungen aus Falschfakturierungen sowie sonstige Verzögerungen aufgrund Falschadressierung gehen nicht zu Lasten des AG.
14.3 Die Schlussrechnung und alle Abschlagsrechnungen haben alle vorangegangenen Abschlagsrechnungen und Abschlagszahlungen sowie Regieleistungen in kumulierter Form auszuweisen. Abschlagszahlungen sind fortlaufend zu nummerieren. Die Rechnungspositionen sind gemäß den zugrunde liegenden LV-Positionen zu bezeichnen und in der LV-Reihenfolge abzurechnen.
14.4 Sämtliche Rechnungen sind diejenigen Unterlagen beizufügen, die zum konkreten Nachweis einzelner Rechnungspositionen oder zur erforderlichen Erklärung der Rechnungen dienen. Nachtragsforderungen sind stets durch konkrete Bezugnahme auf Positionen einer nachgewiesenen Urkalkulation prüfbar zu begründen.
14.5 Massenfreigaben, sonstige Bestätigungen oder Zahlungen des AG auf Abschlagsrechnungen erfolgen vorbehaltlich der abschließenden Schlussrechnungsprüfung und stellen kein Anerkenntnis hinsichtlich Massen oder Preisgestaltung dar.
15. Stundenlohnarbeiten
15.1 Stundenlohnarbeiten sind vom AG schriftlich vor Ausführung anzuordnen; der AN hat deren Ausführung dem AG jeweils vor Beginn der Ausführung schriftlich anzuzeigen. Entsprechende Stundenlohnberichte sind vom AN spätestens am nach Durchführung übernächsten Arbeitstag der Bauleitung des AG zur Anerkennung vorzulegen. Die Unterschrift der Bauleitung des AG unter Stundenlohnzettel gilt nicht als Anspruchsanerkenntnis. Der AG behält sich insbesondere eine Prüfung vor, ob es sich um zusätzliche Stundenlohnansprüche oder ursprüngliche Vertragsarbeiten handelt.
15.2 Die vertraglich vereinbarte Stundenlohnsätze beinhalten die erforderliche Aufsicht sowie alle Transportaufwendungen sowie alle sozialen und tariflichen Nebenkosten. Vor dem Einsatz von Geräten oder Materialien ist eine Vergütung nach den vergleichbaren, vertraglich vereinbarten Sätzen zu finden.
15.3 Überschreitet die vom AN geforderte Vergütung aus Stundenlohnarbeiten 2 % der Bruttoauftragssumme, hat er den AG auf diesen Umstand unverzüglich schriftlich hinzuweisen; er hat daraufhin vor Ausführung weiterer Stundenlohnarbeiten das schriftliche Einverständnis des bevollmächtigten Vertreters des AG hierzu einzuholen.
16. Zahlung
16.1 Die eingereichten Rechnungen sind ausdrücklich als Abschlags- oder Schlussrechnung zu deklarieren.
16.2 Soweit der AN durch Überzahlung bereichert ist, kann er sich später auf den zwischenzeitlichen Wegfall der Bereicherung nicht berufen.
16.3 Bei der Skontierfähigkeit der Abschlags- bzw. Schlussrechnung ist auf die termingerechte Zahlung der jeweiligen Abschlags- bzw. Schlussrechnung abzustellen, d. h. der Skontierungsanspruch bei einer Abschlags- bzw. Schlussrechnung entfällt nicht wegen nicht termingerechter Zahlung einer anderen Abschlags- bzw. Schlussrechnung. Die Skontofrist beginnt erst mit Eingang einer in prüfbarer Form (mit zur Anspruchsprüfung erforderlichen Nachweisen) vorliegenden Rechnung beim AG zu laufen. Falls im NU-Vertrag eine abweichende Versandadresse vereinbart wurde, beginnt die Skontofrist mit Eingang bei dieser. Eine Ziffer 14.2 nicht entsprechende Rechnungsstellung, insbesondere Zustellung an falsche Niederlassungen oder Baustellenbüros des AG, setzt Skontofristen nicht in Gang. Bei berechtigter Geltendmachung von Einbehalten durch den AG beginnt die Skontofrist mit dem Wegfall des Grundes für den Einbehalt zu laufen.
16.4 Der AN hat Anspruch auf Abschlagszahlungen bis zur im jeweiligen NU-Vertrag bzw. Verhandlungsprotokoll festgelegten Höhe.
16.5 Die Schlusszahlung ist nach ordnungsgemäßer Fertigstellung aller Leistungen und Abnahme sowie nach Prüfung und Feststellung der vom AN prüfbar vorgelegten Schlussrechnung zu leisten. Der AG ist berechtigt, von der Schlusszahlung eine Sicherheit von 5 % der geprüften Nettoschlussrechnungssumme einzubehalten. Die Sicherheit dient der Erfüllung von Mängelansprüchen, Schadenersatz, Erbringung evtl. Restleistungen, Vertragsstrafe sowie Erstattung evtl. Überzahlungen jeweils bezogen auf den Hauptauftrag und evtl. Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen. Die Geltendmachung dem AG gegebenenfalls darüber hinaus zustehender Zurückbehaltungsrechte bleibt hiervon unberührt.
16.6 Als Zahlungszeitpunkt gelten:
- bei Zahlung in bar: Tag der Geldübergabe
- bei Zahlung durch Überweisung: Tag der Bankanweisung
- bei Zahlung durch Scheck: Tag der Scheckabsendung
16.7 Die Abtretung der vom AN aus dem Vertrag zustehenden Forderungen an Dritte ist grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des AG wirksam. Das gleiche gilt für Verpfändung und Sicherungsübereignung. Die Zustimmung wird der AG nur aus berechtigtem Grund verweigern.
16.8 Der AG ist berechtigt, gegen Forderungen des AN mit Ansprüchen aufzurechnen, die ihm als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zustehen. Der AG kann auch mit aus anderen Bauvorhaben herrührenden Forderungen aufrechnen.
16.9 Der AN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur aus Gründen geltend machen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
17. Sicherheitsleistung
17.1 Bei entsprechender Vereinbarung hat der AN eine Sicherheit für die Vertragserfüllung einschließlich Schadenersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe, Erstattung von Überzahlungen und Rückzahlung von Vorauszahlungen, jeweils bezogen auf den Hauptauftrag und evtl. Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen, in Form einer Bankbürgschaft zu stellen. Die Sicherheit hat auch der Absicherung von Rückgriffsansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 1 a AEntG (Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), § 28 e Abs. 3 a bis 3 f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft) zu dienen.
Die Vertragserfüllungsbürgschaft muss dem in Anlage beiliegendem Musterformular des AG entsprechen. Die Bürgschaft muss unbefristet sein; sie erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Der Anspruch aus der Bürgschaft darf nicht vor der Frist der gesicherten Ansprüche verjähren; er verjährt spätestens in 4 Jahren nach Abnahme der vertraglichen Leistungen.
Die Höhe der Bürgschaft richtet sich nach dem vertraglich Vereinbarten.
Wird die vereinbarte Vertragserfüllungssicherheit vom AN nicht fristgerecht beigebracht, ist der AG berechtigt, vom fälligen Werklohn einen auf die Höhe des Sicherheitsanspruchs beschränkten Teil des Werklohns zurückzubehalten, bis die Sicherheit gestellt wird.
17.2 Bei der Schlusszahlung wird als Sicherheit für die Erfüllung der Mängelansprüche, Schadenersatz, Erbringung evtl. Restleistungen, Zahlung einer Vertragsstrafe, Erstattung von Überzahlungen, jeweils bezogen auf den Hauptauftrag und evtl. Nachtragsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen, 5 % des Nettoabrechnungsrechnungsbetrages einbehalten. Die Sicherheit hat auch der Absicherung von Rückgriffsansprüchen des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen § 1 a AEntG (Zahlung des Mindestentgeltes an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), § 28 e Abs. 3 a bis 3 f SGB IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und § 150 Abs. 3 SGB VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft) zu dienen.
Ungeachtet dieser Sicherheitsleistungen kann der AG darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn vor der Schlusszahlung oder vor Ablösung des Sicherheitseinbehalts ein Leistungsmangel vorhanden ist.
17.3 Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft oder eine andere Sicherheit gemäß § 17 VOB/B abzulösen. Die Bürgschaft einer Großbank oder eines Kreditversicherers in Deutschland muss dem in Anlage beigefügtem Muster des AG entsprechen. Die Bürgschaft muss unbefristet sein. Sie wird dem AN auf Anforderung 6 Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Gewährleistungszeit) zurückgegeben; soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt vom AG geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, kann die Sicherheit in entsprechender Höhe bis zur vollständigen Erfüllung zurückbehalten werden (ggf. erfolgt Austausch oder Teilenthaftung). Die Bürgschaft erlischt mit Rückgabe des Bürgschaftsoriginals oder vollständiger Enthaftung. Der Anspruch aus der Bürgschaft verjährt im Falle der Geltendmachung der gesicherten Ansprüche gegenüber dem Hauptschuldner in unverjährter Zeit (z. B. durch Mängelanzeige) erst in 3 Jahren nach dieser Geltendmachung (beginnend mit dem Schluss des Jahres der Geltendmachung). Er verjährt jedoch keinesfalls vor der Frist der gesicherten Ansprüche.
17.4 Wird durch den AG zu Gunsten des AN eine Vorauszahlung geleistet, so hat der AN die Höhe der Vorauszahlung Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft zu leisten. Die Vorauszahlungsbürgschaft ist auf erstes Anfordern auszustellen und muss dem in der Anlage beiliegendem Musterformular des AG entsprechen und Ansprüche aus Vertragserfüllung einschließlich Schadenersatz, wegen Rückerstattung von Überzahlungen und wegen Zahlung einer Vertragsstrafe, jeweils bezogen auf den Hauptauftrag und eventuelle Nachtragungsleistungen und jeweils einschließlich Zinsen absichern. Die Bürgschaft muss unbefristet sein, sie erlischt mit Rückgabe der Bürgschaftsurkunde. Der Anspruch aus der Bürgschaft darf nicht vor der Frist der gesicherten Ansprüche verjähren, er verjährt spätestens in 4 Jahren nach Abnahme der vertraglichen Leistungen.
17.5 Leistet der AN in einer der in Ziffer 17 geregelten Fälle Sicherheit durch Bürgschaft, hat der Bürge auf die Einrede der Anfechtung und der Vorausklage gemäß §§ 770 Abs. 1, 771 BGB zu verzichten. Er hat ebenfalls auf die Einrede der Aufrechnung gemäß § 770 Abs. 2 BGB zu verzichten, soweit nicht anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung gebracht werden. Das Recht zur Hinterlegung muss ausgeschlossen sein. Eine Rechtsnachfolge auf Seiten des AN oder eine sonstige Änderung seiner Rechtsform dürfen die Wirksamkeit der Bürgschaft nicht berühren. Gleiches gilt für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder das Erlöschen der Rechtsperson des AN. Die Bürgschaft muss von einem deutschen Kreditinstitut oder Kreditversicherer bzw. von einem im Land des Bauvorhabens ansässigen Kreditinstitut bzw. Kreditversicherer ausgestellt sein.
18. Streitigkeiten
18.1 Der AG ist berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, statt eines Verfahrens vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Durchführung eines Schiedsverfahrens gemäß der Schiedsordnung (SO Bau) der ARGE Baurecht des Deutschen Anwalt-Vereins, jeweils neueste Fassung, zu wählen.
18.2 Des Weiteren ist der AG berechtigt, soweit die Parteien Kaufleute sind und nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor ordentlichen Gerichten den Hauptsitz des AG (zuständig: AG Rosenheim bzw. LG Traunstein), den Sitz des AN oder den Erfüllungsort der vertraglichen Leistung zu wählen.
18.3 Der AN hat vor Klageerhebung gegen den AG dem AG die Möglichkeit zu geben, von den in Ziffern 18.1 und 18.2 genannten Wahlrechten Gebrauch zu machen. Der AG wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des AN, sein Wahlrecht ausüben, d. h. zwischen Schieds- und ordentlicher Gerichtsbarkeit wählen und dem AN den gewählten Gerichtsstand benennen. Die Entscheidung des AG ist unwiderruflich. Der AG kann sich auf sein Wahlrecht nicht mehr berufen, wenn er es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung des AN per Absendung eines eingeschriebenen Briefes ausgeübt hat.
18.4 Es gilt als vereinbart, dass ein im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Vorfeld etwaige stattgefundenes Selbständiges Beweisverfahren auch bei Durchführung eines Schiedsverfahrens über den gleichen Sachverhalt Geltung haben soll.
18.5 Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
Temme // Obermeier GmbH, Stand April 2019